Totalschaden: Bei der Abrechnung entscheidet sich das Geld
Beim Totalschaden ersetzt die Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Beide Größen sind umkämpft: Der Wiederbeschaffungswert wird kleingerechnet, der Restwert mit Internetbörsen hochgetrieben. Wer die Regeln kennt, holt hier oft vierstellige Differenzen heraus.
Was wir für Sie tun
Eigenes Gutachten
Sie dürfen einen eigenen Sachverständigen beauftragen; die Kosten trägt bei fremder Schuld die gegnerische Versicherung. Das Gutachten legt Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturkosten fest.
Restwert-Verteidigung
Maßgeblich ist grundsätzlich der Restwert des regionalen Markts aus Ihrem Gutachten. Nachgeschobene Überangebote aus Restwertbörsen müssen Sie in vielen Konstellationen nicht gegen sich gelten lassen; hier entscheidet das richtige Timing des Verkaufs.
130-Prozent-Regel
Hängt Ihr Herz am Fahrzeug, dürfen Sie bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts in die Reparatur stecken, unter engen Voraussetzungen: fachgerechte und vollständige Reparatur nach Gutachten, Weiternutzung mindestens sechs Monate.
Nebenpositionen
An- und Abmeldekosten, Standgeld, Abschleppkosten, Nutzungsausfall für die Wiederbeschaffungsdauer und die Kostenpauschale gehören in jede Totalschadenabrechnung.
So läuft es ab
Nichts verkaufen, nichts unterschreiben
Verkaufen Sie das Fahrzeug nicht, bevor die Restwertfrage geklärt ist, und nehmen Sie kein Sofortangebot der Versicherung an, ohne es prüfen zu lassen.
Gutachten einholen
Ein unabhängiger Sachverständiger Ihrer Wahl beziffert die maßgeblichen Werte. Wir vermitteln bei Bedarf.
Abrechnung durchsetzen
Wir rechnen auf Basis des Gutachtens ab und wehren nachgeschobene Restwertangebote und Kürzungen ab.
Die Abrechnungslogik
Die Grundformel lautet: Wiederbeschaffungswert minus Restwert, dazu die Nebenkosten. Jede der beiden Stellgrößen bewegt das Ergebnis unmittelbar, weshalb die Auseinandersetzung fast immer dort geführt wird. Ein sorgfältiges Gutachten eines von Ihnen beauftragten Sachverständigen ist die halbe Regulierung; das Recht dazu haben Sie ab einem Schaden oberhalb der Bagatellgrenze, siehe Gutachterkosten.
Besonderheiten gelten bei der Abrechnung auf Neuwagenbasis (sehr junge Fahrzeuge mit erheblichem Schaden) und beim unechten Totalschaden, wenn Reparatur zwar möglich, aber unwirtschaftlich wäre. Auch die Frage, ob Sie fiktiv abrechnen oder tatsächlich ersetzen, gehört vor die erste Erklärung gegenüber der Versicherung.
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Häufige Fragen
Wann liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor?
Was ist der Wiederbeschaffungswert?
Muss ich mein Auto an den Höchstbietenden der Restwertbörse verkaufen?
Wie lange bekomme ich beim Totalschaden Nutzungsausfall?
Was passiert mit der Mehrwertsteuer?
Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern
Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit Unterlagen als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Lage einzuschätzen ist und welche Schritte sich lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.