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Unfallrecht.Werts Rechtsanwalt Werner Werts
Unfallarten

Als Fußgänger angefahren: Die Betriebsgefahr arbeitet für Sie

Fußgänger tragen keine Betriebsgefahr; das Kfz haftet nach § 7 StVG, ohne dass Sie ein Verschulden des Fahrers beweisen müssen. Selbst bei eigenem Fehlverhalten bleibt häufig eine erhebliche Haftungsquote des Fahrzeugs bestehen, bei Kindern gilt zusätzlicher Schutz.

Fußgängerin auf dem Zebrastreifen

Was wir für Sie tun

Haftung dem Grunde nach sichern

Wir stellen die Halterhaftung fest und wehren den Versuch ab, das Verfahren allein über Ihr angebliches Mitverschulden zu führen.

Zebrastreifen und Ampel

Am Fußgängerüberweg (§ 26 StVO) haftet das Kfz praktisch immer allein. Beim Rotlichtverstoß des Fußgängers wird gequotelt, aber selten auf null für das Kfz.

Kinder und Senioren

Gegen Kinder unter zehn Jahren ist der Mitverschuldenseinwand im Straßenverkehr weitgehend abgeschnitten (§ 828 Abs. 2 BGB); auf erkennbar ältere oder unsichere Personen muss der Verkehr besondere Rücksicht nehmen (§ 3 Abs. 2a StVO).

Personenschaden komplett

Vom Schmerzensgeld über Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden bis zu Zukunftsschäden: Fußgängerfälle sind fast reine Personenschadenfälle und verlangen entsprechende Sorgfalt.

So läuft es ab

Ärztliche Dokumentation

Alle Verletzungen zeitnah dokumentieren lassen, auch scheinbar leichte; Fotos der Unfallstelle und Zeugen sichern.

Haftungsanalyse

Wir bewerten Querungssituation, Sichtverhältnisse, Geschwindigkeit und die daraus folgende Quote.

Regulierung

Bezifferung und Durchsetzung gegen die Kfz-Haftpflicht, bei schweren Verläufen mit Zukunftssicherung.

Beweisfragen im Fußgängerfall

Gestritten wird über Sekunden und Meter: Wo betrat der Fußgänger die Fahrbahn, wie schnell fuhr das Auto, war die Person erkennbar? Anknüpfungstatsachen liefern Anstoßstelle am Fahrzeug, Wurfweite, Verletzungsbild und die polizeiliche Aufnahme. Ein unfallanalytisches Gutachten kann Geschwindigkeit und Vermeidbarkeit rekonstruieren, und verschiebt die Quote oft deutlich zugunsten der Geschädigten.

Häufige Fragen

Ich habe die Straße nicht am Übergang überquert. Bin ich selbst schuld?
Nicht automatisch. Das Queren außerhalb von Übergängen ist erlaubt, verlangt aber Sorgfalt (§ 25 Abs. 3 StVO). Je nach Sicht, Geschwindigkeit des Fahrzeugs und Erkennbarkeit bleiben dem Fußgänger trotz Mitverschuldens häufig 25 bis 75 Prozent seiner Ansprüche; die Betriebsgefahr des Kfz entfällt nur ausnahmsweise ganz.
Das Auto fuhr „nur Schrittgeschwindigkeit". Spielt das eine Rolle?
Für die Verletzungsschwere ja, für die Haftung dem Grunde nach kaum: Auch das langsame Fahrzeug haftet aus Betriebsgefahr. Beim rückwärts rangierenden Pkw auf Parkplätzen oder Grundstücksausfahrten trifft den Fahrer sogar gesteigerte Sorgfalt.
Mein Kind (8) ist auf die Straße gelaufen und wurde angefahren.
Kinder unter zehn Jahren haften für Unfälle mit Kraftfahrzeugen im fließenden Verkehr grundsätzlich nicht (§ 828 Abs. 2 BGB); ihnen wird auch kein Mitverschulden angerechnet. Die Kfz-Seite haftet damit regelmäßig voll, einschließlich Schmerzensgeld für das Kind.
Die Versicherung bietet eine schnelle Einmalzahlung an.
Bei Personenschäden ist die frühe Pauschalabfindung fast immer zu niedrig und schneidet Spätfolgen ab. Erst den Heilverlauf abwarten, dann beziffern; offene Risiken werden über Feststellung gesichert statt wegabgefunden.

Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern

Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit Unterlagen als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Lage einzuschätzen ist und welche Schritte sich lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.

Schmerzensgeld schätzen

Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und melden uns binnen 24 Stunden an Werktagen.

Auf dem Smartphone können Sie Schäden und Schreiben direkt abfotografieren.

Ihre Angaben werden verschlüsselt übertragen und ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet. Eine Anfrage wahrt keine Frist.