Zum Inhalt springen
Unfallrecht.Werts Rechtsanwalt Werner Werts
Arzthaftung

Behandlungsfehler: Vom Verdacht zum bewiesenen Anspruch

Nicht jeder Misserfolg ist ein Fehler, aber mancher Fehler wird als Schicksal verkauft. Die Arzthaftung gibt Patienten ein klares Programm: Behandlungs- und Befunddokumentation, Facharztstandard, Beweiserleichterungen bis zur Beweislastumkehr beim groben Fehler, und kostenfreie Gutachterwege, die vor jedem Prozess Klarheit schaffen.

Klemmbrett mit Kreuz und Stethoskop

Was wir für Sie tun

Verdacht strukturiert prüfen

Wir sichern die vollständige Behandlungsdokumentation (Einsichtsrecht aus § 630g BGB), lassen den Verlauf medizinisch vorbewerten und sagen Ihnen ehrlich, ob der Fall trägt, bevor Kosten entstehen.

Kostenfreie Gutachterwege nutzen

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf ein kostenloses Gutachten des Medizinischen Dienstes (§ 66 SGB V); daneben stehen die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern. Wir wählen den Weg mit den besten Erfolgsaussichten.

Beweislastregeln einsetzen

Grober Behandlungsfehler, unterlassene Befunderhebung, Dokumentationslücken, voll beherrschbare Risiken, Aufklärungsfehler: Das Arzthaftungsrecht kennt scharfe Beweiserleichterungen (§ 630h BGB), die den Fall häufig entscheiden.

Vollständige Regulierung

Schmerzensgeld, Mehrbehandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungs- und Pflegeschaden, bei Dauerschäden Renten und Feststellung: Arzthaftungsfälle sind Personenschaden-Großfälle und werden bei uns so geführt.

So läuft es ab

Unterlagen anfordern

Vollständige Behandlungsunterlagen bei Arzt und Klinik anfordern (das Recht dazu haben Sie); Gedächtnisprotokoll des Verlaufs erstellen.

Medizinische Vorprüfung

MD-Gutachten oder Schlichtungsverfahren; parallel juristische Bewertung der Beweislage.

Anspruch durchsetzen

Regulierungsverhandlung mit dem Haftpflichtversicherer des Behandlers, bei Bedarf Klage mit gerichtlichem Sachverständigen.

Realistisch bleiben, systematisch vorgehen

Arzthaftung ist das anspruchsvollste Feld des Personenschadensrechts: Es geht um Facharztstandard, ex-ante-Betrachtung und medizinische Sachverständigenbeweise. Die gute Nachricht: Das Verfahren lässt sich risikoarm aufbauen, erst Unterlagen, dann kostenfreies Gutachten, erst danach die Entscheidung über Klage oder Vergleich. Wer diesen Weg geht, erspart sich sowohl vorschnelle Aufgabe als auch aussichtslose Prozesse.

Bei bestätigtem Fehler gilt das volle Programm des Personenschadens, vom Schmerzensgeld über den Verdienstausfall bis zum Haushaltsführungsschaden und der Absicherung von Spätfolgen.

Häufige Fragen

Woran erkenne ich, ob sich eine Prüfung lohnt?
Warnzeichen sind: unerwartet schwerer Verlauf nach Routineeingriff, auffällige Abweichung vom besprochenen Vorgehen, verspätete Reaktion auf Beschwerden oder Befunde, widersprüchliche Erklärungen, Nachoperationen. Keines beweist einen Fehler, jedes rechtfertigt die kostenfreie Erstprüfung mit den Unterlagen.
Was bringt die Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler?
Sehr viel: Liegt ein Fehler vor, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich ist, muss nicht mehr der Patient die Ursächlichkeit für den Schaden beweisen, sondern der Behandler das Gegenteil (§ 630h Abs. 5 BGB). Dasselbe gilt bei unterlassener gebotener Befunderhebung mit hinreichend wahrscheinlichem reaktionspflichtigem Ergebnis. Viele Fälle werden genau über diese Weichen gewonnen.
Ich habe die Einwilligung unterschrieben. Ist damit alles abgedeckt?
Nein. Die Unterschrift ersetzt nicht die rechtzeitige, verständliche mündliche Aufklärung über Risiken und Alternativen (§ 630e BGB). Fehlt sie, ist der Eingriff rechtswidrig, und der Behandler haftet für dessen Folgen, selbst wenn er fehlerfrei operiert hat; ihm bleibt nur der schwierige Einwand der hypothetischen Einwilligung.
Welche Fristen gelten?
Die Regelverjährung von drei Jahren beginnt erst mit Kenntnis von Fehler und Schaden, also oft deutlich nach der Behandlung; spätestens nach 30 Jahren ist Schluss. Warten ist trotzdem falsch: Erinnerungen und Zeugen verblassen, und die Gutachterwege dauern. Verjährung hemmen Schlichtungsverfahren übrigens auch.
Kann ich mir den Streit mit meinem Arzt überhaupt leisten?
Die Vorprüfung kostet Sie bei gesetzlicher Versicherung nichts (MD-Gutachten), die Erstberatung bei uns ebenfalls nicht. Danach tragen Rechtsschutzversicherung oder, bei bestätigtem Fehler, die Regulierung durch den Haftpflichtversicherer des Behandlers die Kosten; ohne beides besprechen wir Prozesskostenhilfe und Kostenrahmen offen, bevor etwas anfällt.

Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern

Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit Unterlagen als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Lage einzuschätzen ist und welche Schritte sich lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.

Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und melden uns binnen 24 Stunden an Werktagen.

Auf dem Smartphone können Sie Schäden und Schreiben direkt abfotografieren.

Ihre Angaben werden verschlüsselt übertragen und ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet. Eine Anfrage wahrt keine Frist.