Glatteisunfall: Wer streuen musste, haftet für den Sturz
Stürzen Sie auf einem ungeräumten oder ungestreuten Weg, haftet derjenige, der die Räum- und Streupflicht verletzt hat: die Gemeinde, der Grundstückseigentümer oder der Mieter, auf den die Pflicht übertragen wurde. Entscheidend sind fast immer zwei Fragen: Wer war zuständig, und lässt sich der Zustand des Weges beweisen?
Was wir für Sie tun
Zuständigen ermitteln
Öffentlicher Gehweg, Privatgrundstück, übertragene Anliegerpflicht, Hausordnung, Winterdienstvertrag: Wir klären, wen die Pflicht im Sturzzeitpunkt traf, und nehmen den Richtigen in Anspruch, meist über dessen Haftpflichtversicherung.
Streupflicht konkret prüfen
Die Pflicht gilt nicht rund um die Uhr: üblich sind die Zeiten des allgemeinen Fußgängerverkehrs, werktags etwa ab 7 Uhr. Bei plötzlichem Blitzeis oder anhaltendem Schneefall bestehen Besonderheiten, die wir anhand der Wetterdaten des Sturztags aufarbeiten.
Beweise sichern
Fotos der Sturzstelle mit Umgebung, Zeugen, Wetterlage, ärztliche Erstdokumentation: Glatteisfälle werden über Beweise gewonnen. Wir holen amtliche Wetterauskünfte ein und sichern die Zeugenaussagen früh.
Mitverschulden abwehren
Der Standardeinwand lautet, der Gestürzte hätte die Glätte erkennen und sich darauf einstellen müssen. Ein pauschaler Abzug ist damit nicht gerechtfertigt; die Quote hängt von Erkennbarkeit, Schuhwerk und Ausweichmöglichkeiten ab.
So läuft es ab
Sturzstelle dokumentieren
Sofort fotografieren (Weg, Eisfläche, fehlende Streuung, Umgebung), Zeugen notieren, Uhrzeit festhalten, ärztlich behandeln lassen.
Zuständigkeit klären
Wir ermitteln Eigentümer, Winterdienst und Versicherer und fordern zur Anerkennung auf.
Ansprüche durchsetzen
Schmerzensgeld, Behandlungskosten, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden werden beziffert und reguliert, notfalls eingeklagt.
Die Anspruchsgrundlage
Rechtlich ist der Glatteissturz ein Fall der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB): Wer einen Verkehr eröffnet oder eine Gefahrenquelle beherrscht, muss die zumutbaren Vorkehrungen gegen die Schädigung Dritter treffen. Auf öffentlichen Wegen kommt die Amtshaftung der Gemeinde in Betracht (§ 839 BGB, Art. 34 GG), mit Besonderheiten bei Verweisungsprivileg und Fristen. Die Einordnung entscheidet über Gegner, Beweislast und Taktik.
Praktisch gewinnt oder verliert der Fall am Sturztag: Ohne Fotos der Eisfläche und ohne Zeugen wird aus der Streupflichtverletzung schnell ein unbeweisbares Ereignis. Wer stürzt, sollte deshalb, so banal es klingt, zuerst das Handy benutzen und dann den Arzt.
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Häufige Fragen
Wie schnell muss nach Schneefall gestreut sein?
Der Vermieter sagt, der Winterdienst sei auf die Mieter übertragen.
Ich bin auf dem Supermarktparkplatz gestürzt.
Was ist mein Sturz wert?
Zahlt nicht einfach meine Unfallversicherung?
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Schildern Sie kurz Ihren Fall, gern mit Unterlagen als Anhang. Sie erfahren unverbindlich, wie Ihre Lage einzuschätzen ist und welche Schritte sich lohnen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir die Deckungsanfrage für Sie.