Restwertangebot der Versicherung beim Totalschaden: annehmen, abwarten, ignorieren?
Beim wirtschaftlichen Totalschaden zahlt die Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Je höher der Restwert, desto niedriger die Zahlung. Deshalb gehört zu fast jeder Totalschadenregulierung ein Schreiben der Versicherung mit einem Restwertangebot aus einer Internetbörse, oft deutlich über dem Wert aus Ihrem Gutachten.
Die Grundregel
Der Geschädigte darf sein Fahrzeug grundsätzlich zu dem Restwert verwerten, den der von ihm beauftragte Sachverständige auf dem regionalen Markt ermittelt hat, in der Regel mit drei dokumentierten Angeboten. Er muss keine Internetbörsen absuchen und keine Aufkäufer aus der Ferne bemühen.
Die Ausnahme
Legt die Versicherung vor der Verwertung ein konkretes, verbindliches und ohne zusätzlichen Aufwand annehmbares höheres Angebot vor, typischerweise mit kostenloser Abholung und sofortiger Zahlung, muss der Geschädigte es im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht regelmäßig berücksichtigen. Ein Angebot, das erst nach dem zulässigen Verkauf eingeht, ändert dagegen nichts mehr; ein unverbindlicher Börsenausdruck ohne konkreten Abnehmer bindet nie.
Drei Konstellationen, drei Antworten
Sie wollen verkaufen: Erst beraten lassen, dann verwerten. Die Chronologie aus Gutachtenzugang, Angebotszugang und Verkaufsdatum entscheidet den Fall und lässt sich nur vorher gestalten.
Sie wollen das Auto behalten und weiterfahren: Dann wird nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich der Restwert aus Ihrem Gutachten angesetzt; Börsengebote spielen keine Rolle, weil Sie gar nicht verkaufen.
Das Angebot ist wirklich gut: Auch das kommt vor. Dann kann die Annahme wirtschaftlich sinnvoll sein, sofern die Abwicklung seriös und der Kaufpreis abgesichert ist.
Mehr zur gesamten Abrechnung auf den Seiten Totalschaden und Restwert; für die Ausfallzeit gilt der Nutzungsausfall für die Wiederbeschaffungsdauer.
Beitrag von Rechtsanwalt Werner Werts, Stand 06.09.2026. Allgemeine Darstellung, keine Beratung im Einzelfall.
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